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Taschenmesser SOG-Tac Au Compact – Teil-Wellenschliff

Artikel-Nr.: SOG-15-38-08-57
EAN: 729857011730

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Produktinformationen "Taschenmesser SOG-Tac Au Compact – Teil-Wellenschliff"

Taschenmesser SOG-Tac Au Compact – Teil-Wellenschliff

Das SOG-Tac Au verfügt über einen Aluminium-Griff und eine D2-Klinge. Es lässt sich blitzschnell öffnen und das mit beiden Händen! Ein XR-Lock sorgt dafür. dass das Messer im offenen Zustand sicher bleibt und nicht unerwünscht einklappt. Dieses Klappmesser ist ein leistungsstarkes Werkzeug für Militär, Ersthelfer und Träger von Verteidigungswaffen, die die zuverlässige Double-Action-Sicherung zu schätzen wissen.

Details:
- Klingenmaterial: D2
- Griffmaterial: Aluminium
- Gesamtlänge: ca. 17,8 cm
- Gesamtlänge (geschlossen ): ca. 10,3 cm
- Klingenlänge: ca. 7,5 cm
- Klingenstärke: 3 mm
- Gewicht: ca. 80 g

WICHTIGE HINWEISE

Bitte beachte:
Der Verkauf dieses Artikels erfolgt nur an Personen über 18 Jahre. Bitte gib deshalb Dein Geburtsdatum in unserem Bestellformular an. Zusätzlich benötigen wir eine Kopie Deines Personalausweises, Führerscheins o.ä. per E-Mail, Scan, Fax oder Post.

Die Rechtslage zu Springmessern in Sachen Erwerb, Besitz, Umgang, Führen und Transport ist international sehr uneinheitlich. Es gibt nach jeweiligem Landesrecht zahlreiche voneinander abweichende Regelungen.
Die Anlage 2 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt verbotene Waffen und Gegenstände auf. Nach § 2 Abs. 3 sind sog. Springmesser verboten. Ausnahme bilden Springmesser mit einer Klinge, die seitlich aus dem Griff herausspringt, nicht zweiseitig geschliffen ist und eine Länge von 8,5 cm nicht überschreitet. Dennoch bleiben Springmesser, die alle diese Bedingungen erfüllen (und somit keinem Verbot unterliegen), Waffen im Sinne des deutschen Waffengesetzes. Demnach setzen der Erwerb, Besitz und Umgang ein Mindestalter von 18 Jahren voraus.

Zur rechtlichen Lage in Deutschland in Bezug auf das Führen in der Öffentlichkeit wird auf § 42a WaffG verwiesen und jedem wärmstens empfohlen, sich bei der Waffenrechtstelle seiner zuständigen Kreispolizeibehörde zu informieren.

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