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Messerrecht

Was erlaubt ist und was nicht, das regelt in Bezug auf Messer das Waffengesetz. Wir geben Ihnen einen Überblick über das deutsche Messer-Recht.

Welche Messer sind erlaubt?

Grundsätzlich sind alle Messer erlaubt, die nicht ausdrücklich verboten sind. Messer, die nicht dem Waffengesetz unterliegen, sind Werkzeuge, mit denen man (juristisch betrachtet) umgehen kann wie mit einem Hammer oder einem Schraubenzieher. Das gilt zum Beispiel für alle Küchenmesser, aber auch für alle anderen Messer, sofern sie nicht als Waffe gelten.

Wann ist ein Messer eine Waffe?

Laut Paragraph 1, Absatz 2, Nr. 2, des Waffengesetzes, sind als Waffe anzusehen: „Tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.“ In der Anlage 1 zum Waffengesetz werden im Unterabschnitt 2, Punkt 1.1, werden Hieb- und Stoßwaffen näher definiert als „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“. Damit ist die Zweckbestimmung ein entscheidendes Kriterium, um ein Werkzeug von einer Waffe abzugrenzen. Ein Schraubenzieher wird nicht automatisch dadurch zur Waffe im Sinne des Gesetzes, weil man jemanden damit verletzen kann. Das gleiche gilt für die meisten Messer. Auch wenn ein Messer als Waffe eingestuft ist, heißt das noch lange nicht, dass es damit auch verboten ist. Selbst klassische Hieb- und Stoßwaffen wie Säbel und Degen sind nicht verboten, sie unterliegen jedoch einer Altersbeschränkung. Solche Gegenstände dürfen nur an Personen abgegeben werden, die 18 Jahre oder älter sind. Das Mindestalter der Volljährigkeit gilt grundsätzlich für alle vom Gesetz als Waffe eingestuften Messer, also auch für legale Springmesser. Messer, die wegen ihrer Beschaffenheit unter das neue Trageverbot fallen (siehe Info-Kasten rechts) gelten dadurch nicht automatisch als Waffe!

Gibt es eine Einschränkung der Klingenlänge?

Eine Begrenzung der zulässigen Klingenlänge gibt es nur bei Springmessern (dazu gleich mehr). Bei allen anderen feststehenden Messern oder Klappmessern (auch solchen, die als Waffe eingestuft sind, weil sie zum Beispiel eine beidseitig scharfe Klinge haben) existiert keine Beschränkung! Die Einstufung eines Messers als Waffe ist ebenfalls unabhängig von der Klingenlänge. Nur das Trageverbot nimmt Bezug auf die Klingenlänge, allerdings nur bei feststehenden Messern.

Welche Messer sind verboten?

Es gibt eine Reihe von Messern, die als verbotene Gegenstände gelten. In der Anlage 2 zum Waffengesetz (Abschnitt 1, Unterabschnitte 1.3.1 sowie 1.4.1 bis 1.4.3) werden sie aufgelistet. Verboten sind folgende Messer: • alle Fallmesser • Springmesser (bis auf die ausgenommenen Typen) • Faustmesser („mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden“) • Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflyoder Balisong-Messer) In der Anlage 1 (Unterabschnitt 2, Punkte 2.1.1 und 2.1.2) des Waffengesetzes werden die Begriffe Spring- und Fallmesser näher erläutert. Demnach handelt es sich dabei um Messer, „deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),",beziehungsweise um Messer, „deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)“. Vorsicht ist auch bei Hieb- und Stichwaffen geboten, deren Eigenschaft man nicht sofort erkennt: In der Anlage 2 zum Waffengesetz werden unter Punkt 1.3.1. auch solche Hieb- und Stoßwaffen als verbotene Gegenstände aufgeführt, die „ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind“. Dazu zählen zum Beispiel Gürtelschnallen mit eingebautem Dolch. Ebenfalls verboten sind Messer, deren Griff als Schlagring ausgeformt ist – weil Schlagringe grundsätzlich nicht erlaubt sind. Allerdings sind Taschenmesser in Form einer Gürtelschließe oder in einem Feuerzeug legal, weil es sich dabei nicht um Waffen handelt.

Welche Folgen hat es, wenn ein Messer verboten ist?

Messer, die als verbotener Gegenstand eingestuft sind, darf man grundsätzlich nicht besitzen. Das bedeutet natürlich auch, dass man sie nicht erwerben (auch nicht durch Erbschaft oder Schenkung) oder verkaufen und schon gar nicht mit sich führen darf. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine Straftat! Es empfiehlt sich dringend, kein Risiko einzugehen, sondern verbotene Messer zu vernichten oder unbrauchbar zu machen. Verbotene Waffen bei der Polizei abzugeben, ist keine gute Idee: Es droht eine Strafverfolgung, auch wenn man einen solchen Gegenstand freiwillig bei den Behörden abgibt!

Welche Springmesser sind erlaubt?

Der Gesetzgeber hat einige Springmesser (nicht Fallmesser!) von dem Verbot ausgenommen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Kriterien werden in der Anlage 2 zum Waffengesetz (Abschnitt 1.4.1) erläutert. Demnach sind Springmesser erlaubt, wenn • die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus) • der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 Zentimeter lang ist • die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist Alle diese Vorgaben muss ein Springmesser erfüllen, um erlaubt zu sein. Wenn bereits ein Kriterium nicht erfüllt wird, ist das Messer illegal! Also ist ein Springmesser immer dann verboten, wenn die Klinge länger als 8,5 Zentimeter ist oder in gerader Linie nach vorn aus dem Griff springt oder beidseitig scharf ist. Die bisherige Regelung, nach der die Klinge in der Mitte eine Breite von mindestens 20 Prozent der Klingenlänge haben musste, ist mit der letzten Änderung des Waffengesetzes entfallen, ebenso der Zusatz des „durchgehenden Klingenrückens“!

Was tut man mit einem verbotenen Messer?

Für Spring- und Fallmesser gilt: Wenn die Klinge nicht springt oder fällt, handelt es sich nicht um ein Spring- oder Fallmesser. Das bedeutet, dass man bei einem verbotenen Messer den entscheidenden Mechanismus ausbauen oder dauerhaft außer Funktion setzen muss. Dem Gesetz ist nach Auffassung des Bundeskriminalamts nicht Genüge getan, wenn man ein verbotenes Spring- oder Fallmesser zerlegt. Das BKA betrachtet auch ein zerlegtes Springmesser noch als Springmesser, weil es ja die Möglichkeit gibt, es wieder zusammenzusetzen. Diese Auffassung ist zwar schwer nachvollziehbar, dennoch muss man sich daran halten, weil das BKA maßgebliche Instanz in solchen Fragen ist.

Welche Messer darf man führen?

Grundsätzlich darf man alle Messer, die nicht verboten sind und auch nicht unter das neue Trageverbot fallen (siehe rechts unten), in der Öffentlichkeit führen, also zugriffsbereit bei sich haben. Das gilt auch für öffentliche Veranstaltungen: Paragraph 42 des Waffengesetzes (Absatz 1) stellt zwar fest: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.“ Doch dieses Verbot ist – soweit es Messer betrifft – bereits von dem Trageverbot abgedeckt, das das öffentliche Führen von Waffen generell verbietet. Messer, die nicht unter das Trageverbot fallen, kann man dagegen zu Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes mitnehmen. Als solche gelten Jahrmärkte, Dorffeste und Ähnliches, aber nicht die allabendliche Party in der Disco.

Wie darf man ein Messer bei sich tragen?

Das spielt nur im Hinblick auf das Trageverbot (siehe Infobox rechts) eine Rolle. Messer, die unter das Verbot fallen, gehören in den Rucksack oder eine andere Tasche. Wichtig ist, dass sie„verschlossen“ ist, also beispielsweise der Reißverschluss mit einem Schloss abgeschlossen sein muss. Bei allen anderen Messern ist es völlig egal, wo und wie man sie trägt. Es ist auch unwichtig, ob das Messer für andere sichtbar oder unsichtbar ist.

Wie muss man Messer aufbewahren?

Die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften gelten nur für Messer, die als Waffen eingestuft sind. Der § 36 schreibt vor: „Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“ Das gilt auch für Hieb- und Stoßwaffen, und damit für legale Springmesser und andere Messer, die als Waffe eingestuft sind. Für sie gelten jedoch nicht die verschärften Aufbewahrungsvorschriften, die an Schusswaffen und Munition gestellt werden. Es genügt, wenn diese Gegenstände in einer normal abgesicherten Wohnung aufbewahrt werden. Problematischer ist es, wenn Minderjährige Zugang zu der Wohnung haben, denn das Gesetz erlaubt nur volljährigen Personen den Umgang mit Waffen. In diesem Fall reicht es aber aus, wenn Hieb- und Stoßwaffen in einem mit Schloss abgesicherten Schrank oder einer abgesperrten Vitrine aufbewahrt werden. Minderjährige dürfen selbstverständlich keinen Zugriff auf den Schlüssel haben!

Was muss man darüber hinaus beachten?

Wer eine Waffe führt, muss nach § 38 seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen. Das betrifft auch erlaubte Hieb- und Stoßwaffen wie Springmesser! Wer also ein solches Messer im Rucksack, aber keinen Ausweis dabei hat, verstößt gegen das Waffengesetz!

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